Kreisbereitschaftsleiter*in
Die Leitung der Kreisbereitschaft mit Stellvertreter*innen sind gemäß § 21 Ziffer 1 b. Satzung des BRK grundsätzlich Mitglieder des Vorstandes im Kreisverband und vertreten dort die Interessen der Bereitschaften.
Die Kreisbereitschalftsleiterin / der Kreisbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den Bereitschaften und Arbeitskreisen, und...
- ist verantwortlich für die Umsetzung der Ausbildung in den Bereitschaften.
- ist Disziplinarvorgesetzter gemäß Disziplinarordnung.
- vertritt die Kreisbereitschaftsleitung.
- ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Kreisbereitschaftsleitung sowie für die Umsetzung der Weisungen der vorgesetzten Leitungsgremien.
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vertritt die von den Bereitschaften durchgeführten Aufgaben des Hilfeleistungskonzepts nach innen und außen.