Kreisbereitschaftsleiter
Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter sind gemäß § 21 Ziffer 1 b. Sattzung des BRK grundsätzlich Mitglieder des Vorstandes im Kreisverband und vertreten dort die Interessen der Bereitschaften.
- Der Kreisbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den Bereitschaften und Arbeitskreisen.
- Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Ausbildung in den Bereitschaften.
- Er ist Disziplinarvorgesetzter gemäß Disziplinarordnung.
- Er vertritt die Kreisbereitschaftsleitung.
- Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Kreisbereitschaftsleitung sowie für die Umsetzung der Weisungen der vorgesetzten Leitungsgremien.
Der Kreisbereitschaftsleiter vertritt die von den Bereitschaften durchgeführten Aufgaben des Hilfeleistungskonzepts nach innen und außen.